Satzung LTV Hirschberg 1981 e.V.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Warstein-Hirschberg, den 09.04.1981
(Abschrift: 30.06.1995)
Änderungen der Satzung:
22.02.1985§9 Mitgliederversammlung01.02.1992§10 Ziffer_2 Abs._2 Vorstand
§1 Name, Sitz und Zweck:
Der im Jahre 1981 in Hirschberg gegründete Verein führt den Namen "Leichtathletik und Turnverein Hirschberg 1981 e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Hirschberg/Westfalen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warstein eingetragen.
Die Vereinsfarben sind weiss/grün.
- Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e. V. (FLVW), Westfälischer Turnerbund e. V. (WTB), Landesportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (LSB NRW) und allen übergeordneten Fachverbänden (DLV, DTB und DSB).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, sowie die Durchführung und Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§2 Das Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Die Teilnehmer an zeitlich begrenzten Kursangeboten sind für die Zeit der Kursdauer ebenfalls wie Mitglieder zu behandeln.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§5 Maßregelungen:
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnamen verhängt werden:
- Verweis.
- Angemessene Geldstrafe.
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
§6 Beiträge:
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§7 Stimmrecht und Wählbarkeit:
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der geschäftsführende Vorstand.
- der Gesamtvorstand.
- der Jugendvorstand.
§9 Mitgliedervbersammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form eines Aushangs in den Vereinsaushängekästen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tage und höchstens 4 Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:- Berichte des Vorstandes.
- Kassenbericht und Berichte der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können gestellt werden
- von den Mitgliedern.
- vom Vorstand.
- von den Ausschüssen.
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind beitragsfrei als Mitglieder zu führen.
§10 Vorstand:
- Der Vorstand arbeitet
als geschäftsführender Vorsand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Obleuten, dem Jugendleiter, dem Sozialwart, dem Schriftführer, dem Protokollanten und dem Sportabzeichenwart.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Jugendleiter wird von einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (vgl. §7 Ziffer 1 der Satzung).
Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §9 der Satzung.
Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Gesamtvorstandes es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
- die Bewilligung von Ausgaben. Der Rechnungsführer ist vorher über die nach dem jeweiligen Kassenstand gegebenen Möglichkeiten zu hören.
Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
Alle Beschlüsse werden nur dann wirksam, wenn wenigstens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zugestimmt haben.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§11 Ausschüsse:
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
- Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des LSB NRW selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§12 Abteilungen:
Die Mitglieder können nach Rücksprache mit dem Gesamtvorstand Abteilungen gründen.
§13 Protokollierung der Beschlüsse:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 Wahlen:
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
§15 Kassenprüfung:
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatzmeisters.
§16 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen je zur Hälfte an den Stadtsportverband Warstein und die Behindertentagesstätte in Belecke mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports verwendet werden soll.
Trainingszeiten
Montag
Turnen für Kinder von 3 bis 6 Jahren
Leitung/Betreuung:
Maryam Noeh-Khan / Margit Biene
Abenteuerturnen für Kinder ab dem 1. Schuljahr
Leitung/Betreuung:
Charlotte Pfeiffer
Badminton für Jugendliche ab 14 Jahren
Leitung/Betreuung:
Reinhard Joangieseker / Alina Heppelmann
Fitness für Jedermann
Leitung/Betreuung:
Heike Heppelmann
Dienstag
Eltern-Kind-Turnen bis 3 Jahre
Leitung/Betreuung:
Svenja Meschede / Dagmar van der Schoot
Trampolin für Kinder findet zur Zeit nicht statt... :-(
Leitung/Betreuung:
Rainer Heppelmann
Mittwoch (Heute)
Geräteturnen für Kinder im Grundschulalter (und älter)
Leitung/Betreuung:
Margit Biene
Gesundheitssport für Alle
Leitung/Betreuung:
Swen Labedat
Donnerstag
Freitag
Leichtathletik für Kinder ab 6 Jahre (in WARSTEIN)
Leitung/Betreuung:
Maik Heppelmann
Walking für Anfänger/Fortgeschrittene
Leitung/Betreuung:
Heike Heppelmann
Samstag
Badminton für Kinder 10 bis 15 Jahre
Leitung/Betreuung:
Reinhard Joangieseker / Nicole Mestermann
Sonntag
kein Training
Info: In der Zeit vom 01.10. - 31.03. findet Leichtathletik in der Turnhalle statt.

